DA TIROL NUN NICHT MEHR ALS VIRUSVARIANTENGEBIET EINGESTUFT WIRD, GIBT ES EIN PAAR ERELCIHTERUNGEN. BEIM GRENZÜBERTRITT:
SO GELTEN ABSOFORT WIEDER DIE AUSNAHMEBESTIMMUNGEN DES § 2 EQV (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEQV-2).
SO KÖNNEN SÄMTLICHE GRENZPENDLERINNEN MIT EINEM NEGATIVEN TEST (KEIN HAUSTEST !) UND GÜLTIGER DIGITALER EINREISEANMELDUNG WIEDER NACH BAYERN UM IHRE ARBEIT AUSZUÜBEN, UNABHÄNGIG VON DER SYSTEMRELEVANZ DES BERUFSBILDES. MAN DARF WIEDER NACH BAYERN UM VERWANDTE DES ERSTEN UD ZWEITEN GRADES ZU BESUCHEN ; DES NICHT IM GLEICHEN HAUSSTAND ANGEHÖRIGEN EHEGATTEN ODER LEBENSGEFÄHRTEN ODER EINES GETEILTEN SORGERECHTS ODER UMGANGSRECHTS. AUCH GELTEN ALLE WEITEREN AUSNAHMEN DES § 2.
DER KLEINE GRENZVERKEHR UM EINKÄUFE ZU ERLEDIGEN USW IST JEDOCH NOCH UNTERSAGT!
DA SICH DIE SITUATION AN DER GRENZE SCHNELL ÄNDERN KANN EMPFEHLEN WIR AUCH DIE CORONA HOTLINE
DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG: 004989122220, erreichbar von MO /FR von 8:00 bis 18: 00 Uhr und SA von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr.